Wir haben euch ja schon ganz viel rund um das Thema Aktien, ETFs und Zinsen im Zusammenhang mit Steuern erklärt, eine Playlist mit allen Videos dazu findet ihr hier.
Und zumindest dann, wenn ihr schon ein bisschen im Thema seid oder unsere Videos dazu schon gesehen habt, sollte euch der Sparerpauschbetrag ein Begriff sein.
Der Sparerpauschbetrag ist dazu da, einen Teil eurer Kapitalerträge steuerfrei zu stellen.
Ob das jetzt Gewinne aus dem Verkauf von Aktien oder ETFs sind oder Zinsen, die ihr bekommt, ist dabei erst mal egal.
Wichtig ist nur, dass es um die Erträge geht, nicht um das Vermögen an sich.
Der Sparerpauschbetrag liegt aktuell bei 1.000 € pro Jahr.
Das heißt also die ersten 1.000 € an Erträgen sind für euch steuerfrei, also zum Beispiel 1.000 € Zinsen oder realisierte Gewinne aus Aktien oder ETFs.
Sagen wir mal, ihr habt euer Geld nicht investiert, sondern “nur” auf einem Tagesgeldkonto geparkt, das beispielsweise mit 2 % Zinse pro Jahr verzinst wird.
In dem Fall müsstet ihr mehr 50.000 € auf diesem Tagesgeldkonto liegen haben, um mit den Zinserträgen über den Sparerpauschbetrag zu kommen, denn 50.000 € mal 2 % ist gleich 1.000 €.
Habt ihr mehr Erträge als diese 1.000 €, dann wird einfach ab dem 1.001ten Euro versteuert.
Wären es also 1.001 € Zinsen, dann müsstet ihr einen Euro davon versteuern.
Ihr müsst euch also keine Sorgen machen, dass die Steuerfreiheit für die 1.000 € wegfällt, sobald ihr über diese Grenze kommt.
Das liegt daran, dass es sich um einen Freibetrag handelt.
Das ist im Steuerrecht etwas Anderes als eine Freigrenze.
Nur bei einer Freigrenze müsst ihr den gesamten Betrag versteuern, wenn ihr drüber kommt.
Das ist zum Beispiel bei den sogenannten privaten Veräußerungsgeschäften so.
Die haben eine Freigrenze, die zufälligerweise seit diesem Jahr auch bei 1.000 € liegt.
Habt ihr da einen Gewinn von 1.001 €, müsst ihr die vollen 1.001 € versteuern, nicht nur einen Euro wie beim Sparerpauschbetrag.
Damit ihr nicht erst mal auf eure Kapitalerträge Steuern zahlen und euch dann die Steuern auf diese 1.000 € Kapitalerträge im Nachgang vom Finanzamt zurückholen müsst, gibt es den sogenannten Freistellungsauftrag, den ihr bei eurer Bank oder eurem Broker hinterlegen könnt.
Der bewirkt dann, dass die Bank beziehungsweise der Broker erst ab dem 1.001ten Euro Steuern einbehält und für euch ans Finanzamt abführt - vorausgesetzt es handelt sich um eine inländische Bank beziehungsweise einen inländischen Broker.
Ausländische Banken und Broker machen das nämlich in der Regel nicht für euch, sondern ihr müsst die Erträge dann über eure Einkommensteuererklärung nachversteuern.
Und damit es hier nicht zu Verwirrungen kommt: Diesen Freistellungsauftrag könnt ihr natürlich nicht bei all euren Banken und Brokern mit 1.000 € hinterlegen lassen, denn dann kämt ihr ja insgesamt über die euch zustehenden 1.000 €.
Das ist also schon mal eine feine Sache.
Es gibt aber auch noch einen anderen steuerlichen Freibetrag, der jedem von euch zusteht: Den Grundfreibetrag.
Der steht jedem Steuerpflichtigen in Deutschland zu und ändert sich jedes Jahr.
Aktuell - also für das Jahr 2024 - liegt er bei 11.784 €.
Wenn ihr schon richtig im Arbeitsleben steht, dann interessiert euch der Grundfreibetrag in der Regel für eure Kapitalerträge nicht.
Denn der Grundfreibetrag ist im Gegensatz zum Sparerpauschbetrag nicht für eine bestimmte Einkunftsart vorgesehen, sondern für all eure Einkünfte gedacht.
Wenn ihr also ein Gehalt bezieht oder selbständig seid, fressen diese Einkünfte im Normalfall ja den Grundfreibetrag schon auf.
Aber: Arbeitet ihr noch nicht oder habt nur einen Minijob oder habt einfach sehr niedrige Einkünfte und dadurch noch den ganzen Grundfreibetrag oder zumindest einen Teil davon übrig, dann könnt ihr das natürlich auch für eure Kapitalerträge nutzen.
Verdient ihr also noch gar nichts oder habt nur einen Minijob und damit noch den kompletten Grundfreibetrag zur Verfügung, könnt ihr also 11.784 € plus 1.000 € gleich 12.784 € an Kapitalerträgen im Jahr erzielen, ohne auch nur einen Cent Steuern darauf zahlen zu müssen.
Und auch wenn das vielleicht nicht auf sooo viele von euch selbst zutrifft – das Ganze gilt ab der Geburt, also auch für eure Kinder!
Deshalb kann es sinnvoll sein, im Namen des Kindes Geld anzulegen oder zu investieren, statt das einfach auf einem Konto oder Depot zu machen, das auf euren Namen läuft.
Zum Kinder-Depot und welche Dinge ihr dabei unbedingt beachten müsst, haben wir euch auch schon ein Video gemacht.
Jetzt kann die Bank beziehungsweise der Broker aber nur die 1.000 € Sparerpauschbetrag bei der Einbehaltung der Steuern berücksichtigen.
Das liegt daran, dass die ja nichts über eure restlichen Einkünfte wissen.
Klar könntet ihr denen die mitteilen, aber da könntet ihr ja auch Schindluder treiben, um Steuern zu verschieben.
Deshalb dürften sich Banken und Broker da nicht auf eure Angaben verlassen.
Aber ihr könnt dem Problem, die Steuern erst mal zahlen und sie euch später vom Finanzamt zurückholen zu müssen, trotzdem entkommen.
Dafür gibt es die sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung.
Die beantragt ihr beim Finanzamt und gebt da an, ob ihr Einkünfte habt und wenn ja welche und in welcher Höhe.
Wenn euch das Finanzamt dann die Bescheinigung aushändigt, gebt ihr die bei der Bank oder dem Broker ab.
Dadurch wissen die dann, dass das Finanzamt erlaubt hat, dass euch auch mehr als die 1.000 € ausgezahlt werden dürfen, ohne dass sie darauf Steuern einbehalten und abführen müssen.
Da sich eure Lebens- und Einkommenssituation ja aber natürlich immer mal wieder verändern kann, gilt die NV-Bescheinigung nicht bis zum Sanktnimmerleinstag, sondern immer für maximal 3 Jahre.
Danach müsst ihr sie neu beantragen.
Sollte sich eure Situation in der Zwischenzeit so verändern, dass ihr über den Grundfreibetrag kommt, müsst ihr die Bescheinigung zurückgeben.
Und das Finanzamt kann sie auch von euch zurückfordern.
Natürlich geht auch das nicht nur für euch selbst, sondern auch für eure Kinder.
Ach und kleine Side Note noch zum Schluss: Bei Verheirateten sind die Freibeträge alle doppelt so hoch wie von uns jetzt im Video genannt.
Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.
コメント