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Geschenke, Geschäftsessen, Yachtparties - Lifestyle als Betriebsausgabe

  • Autorenbild: Wir lieben Steuern
    Wir lieben Steuern
  • 17. März
  • 5 Min. Lesezeit


Wenn ihr ein Gewerbe habt, dann habt ihr ja – im besten Fall – Einnahmen. 

Die heißen dann relativ unspektakulär “Betriebseinnahmen”. 

Die Ausgaben für euer Unternehmen sind dann – auch relativ unspektakulär - “Betriebsausgaben” und mindern euren Gewinn, den ihr versteuern müsst. 

Aber jetzt kommt’s: Es gibt auch nicht abziehbare Betriebsausgaben

Also Betriebsausgaben, aaaaber irgendwie doch nicht. 

Das hat einen erst mal relativ banalen Grund: Es gibt Ausmaße an Ausgaben für das eigene Unternehmen, die nicht von der Gesamtgesellschaft getragen werden sollen. 

Denn wenn ihr etwas als Betriebsausgaben absetzt und damit euren Gewinn mindert, dann zahlt ihr auch weniger Steuern. 

Und das “belastet” dann natürlich die Gesellschaft, weil es weniger Steuereinnahmen gibt. 

Deshalb dürfen sich bestimmte Dinge nicht gewinnmindernd auswirken, um zu verhindern, dass der eigene Lebensstil von Steuern mitfinanziert wird. 

Das klingt jetzt erst mal vielleicht noch logisch, aber ganz so einfach ist das mit den nicht abziehbaren Betriebsausgaben dann doch nicht immer. 

Aber fangen wir erst mal damit an, uns anzuschauen, welche Dinge das im Wesentlichen so betrifft. 

Zuerst die einfacheren und selteneren. 

Große Überraschung: Bestechungsgelder, Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder und Hinterziehungszinsen für hinterzogene Steuern dürfen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. 

Wir hoffen zwar, dass ihr diese Dinge überhaupt nicht zahlt, aber falls doch, bringt es euch also nichts, das vom Geschäftskonto aus zu bezahlen oder es in der Buchhaltung unterbringen zu wollen – das drückt euren Gewinn nicht. 

Wäre auch ganz schön komisch. 

Klar ausgenommen sind auch Kosten für Jagd, Fischerei und Yachten und alles, was so ähnlich ist – und auch die Bewirtungskosten, die damit im Zusammenhang stehen. 

Yachtparties mit Geschäftspartnern müsst ihr also komplett auf eure Kappe nehmen. 

Und nicht nur solche fancy Aktivitäten ist privater Lifestyle, sondern auch eine Finca auf Malle, in die ihr eure Geschäftspartner für ein paar Tage Urlaub oder eine dicke Party einladet. 

Aber nicht nur Fincas, sondern sämtliche “Gasthäuser” wie das Gesetz so schön sagt, die sich außerhalb des Orts eures Betriebs befinden, wenn ihr sie eben für Geschäftspartner und nicht für Arbeitnehmer nutzt. 

Ihr seht schon – diese Abzugsverbote zielen ein bisschen auf die Leute ab, die meinen, sie könnten auf Deutschlands Nacken einen auf Jordan Belfort machen. 

Keine Sorge, jetzt gucken wir uns auch noch die Dinge an, die für die meisten von euch deutlich relevanter sein dürften. 

Vielleicht habt ihr schon mal von den sogenannten Verpflegungsmehraufwendungen gehört. 

Wenn ihr außerhalb eurer Wohnung und außerhalb eures Betriebs unterwegs seid, müsst ihr euch ja irgendwie verpflegen. 

Und die Aufwendungen die ihr dafür habt nennt man genau so. 

Die sind auch nicht abziehbar, mit Ausnahme der sogenannten Verpflegungsmehraufwandspauschalen

Kurz nennt man die auch VMA. 

Und das sind diese berühmten 14 und 28 € Spesen, von denen ihr bestimmt schon mal irgendwo gehört habt und die auch Angestellte als Werbungskosten ansetzen können. 

Die sind drin, alles darüber hinaus ist aber Privatvergnügen und deshalb nicht abziehbar. 

Bei den Kosten für eine Zweitwohnung oder das Arbeitszimmer beziehungsweise Home Office ist es ähnlich: Hier könnt ihr genau die gleichen Kosten geltend machen wie ein Angestellter auch. 

Heißt die geltenden Pauschalen, beziehungsweise beim Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen die tatsächlichen Kosten, in unbeschränkter Höhe. 

Auf was ihr beim Arbeitszimmer achten müsst, haben wir euch ja hier schon ausführlich erklärt.

Eure Fahrtkosten zum Betrieb könnt ihr auch nicht einfach als Betriebsausgabe absetzen wie ihr lustig seid. 

Wie genau das funktioniert, haben wir euch hier und hier aber schon mal genauer erklärt, das ist nämlich ein bisschen komplizierter. 

Die zwei verbreitetsten nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind aber die Geschenke an Geschäftspartner und die Bewirtungsaufwendungen

Und falls ihr jetzt aufgesprungen seid und euer Handy oder euren Laptop oder was auch immer vor Wut aus dem Fenster werft: Beruhigt euch bitte wieder. 

Auch dem Gesetzgeber ist klar, dass man zur Pflege von Kontakten mit Kunden und anderen Geschäftspartnern mit denen auch mal essen gehen oder eine nette Geste in Form eines Geschenks machen muss. 

Deshalb sind die Aufwendungen hierfür nicht komplett nicht abziehbar. 

Doppelte Verneinung ist immer kompliziert, also noch mal so rum: Die Aufwendungen hierfür sind schon teilweise abziehbar. 

Bei den Geschenken gibt es eine Grenze, bis zu der die Abziehbarkeit kein Problem ist. 

Die liegt aktuell bei 50 €

Ob die 50 € netto oder brutto gelten, hängt davon ab, ob ihr vorsteuerabzugsberechtigt seid. 

Wenn ja, dann gelten die 50 € netto, wenn nein, dann brutto. 

Nutzt ihr also zum Beispiel die Kleinunternehmer-Regelung, dann darf das Geschenk maximal 50 € inklusive Umsatzsteuer kosten. 

Und diese Grenze gilt pro Geschäftspartner pro Jahr

Also bitte euren Geschäftspartnern nicht zu Weihnachten, zum Geburtstag und zu Ostern ein Geschenk im Wert von jeweils 50 € schicken, sonst könnt ihr kein einziges dieser Geschenke mehr als Betriebsausgabe abziehen. 

3 mal ein Geschenk für jeweils 15 € gehen aber zum Beispiel klar. 

Damit das Ganze dann auch wirklich als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, müsst ihr den Namen des Beschenkten dokumentieren

Bei Bewirtungskosten gibt es zwei Schritte. 

Schritt 1: Gucken, ob die Bewirtungskosten angemessen sind. 

Wenn ihr mit eurem Unternehmen einen Umsatz von 10.000 € im Monat macht, aber jeden Monat für 9.000 € mit Geschäftspartnern essen geht, könnte das schon ein bisschen schwierig werden. 

Auch ein einzelnes Essen für 6.000 €, weil ihr euch Kaviar und Hummer gönnen wolltet, könnte bei einem kleinen Unternehmen für Schwierigkeiten sorgen. 

Wenn ihr aber nachweisen könnt, dass daraus eine riesige Umsatzquelle entstanden ist und euer Unternehmen dank dieses Essens jetzt durch die Decke geht, kann es auch wieder angemessen sein. 

Das ist nie so schwarz weiß, aber wir denken, dass ihr wisst, was wir meinen – einfach mit ein bisschen gesundem Menschenverstand agieren, dann sollte das nicht so das Problem sein. 

Wenn die Aufwendungen also grundsätzlich erst mal angemessen sind, dann könnt ihr im zweiten Schritt von diesen Aufwendungen 30 % nicht abziehen

Ihr habt also 70 % abziehbare Betriebsausgaben und 30 % nicht abziehbare Betriebsausgaben. 

Wieso? 

Weil ihr auch mitesst und weil es trotzdem ja auch ein bisschen “Lifestyle” ist - schließlich könntet ihr eure Termine ja auch in einem Büro abhalten. 

Diese 30 % sollen genau das also raus rechnen. 

Damit die 70 % abziehbar sind, müsst ihr aber neben der Rechnung einen sogenannten Bewirtungsbeleg vorlegen können. 

Den kriegt ihr entweder im Restaurant, wenn ihr danach fragt oder er ist manchmal auch einfach auf der Rückseite des Bons vorgedruckt. 

Wichtig ist aber, dass ihr den vollständig ausfüllen müsst. 

Vollständig heißt: Alle Teilnehmer inklusive euch selbst, Datum, Ort, Höhe der Aufwendungen und Anlass

Und beim Anlass reicht nicht einfach zu schreiben: “Kundenpflege” oder so. 

Ihr müsst wirklich ein konkretes Thema aufschreiben. 

Das sind erst mal die wesentlichen Dinge, die der dafür zuständige Paragraph 4 Absatz 5 im Einkommensteuergesetz konkret benennt. 

Es gibt aber auch noch einen kleinen unscheinbaren Satz in der Nummer 7 dieses Absatzes, der verhindern soll, dass ihr euch irgendwelche anderen tollen Sachen ausdenkt, die ihr als Betriebsausgabe absetzen wollt, aber eigentlich eher privater Lifestyle sind. 

Dieser Satz sagt, dass auch andere Aufwendungen, die die “Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren" nicht abziehbar sind, wenn sie nach “allgemeiner Verkehrsauffassung” unangemessen sind. 

In kurz und knapp: Wenn eigentlich jeder sieht, dass ihr Privatvergnügen für euch oder eure Lieben als Betriebsausgabe absetzen wollt, dann fliegt auch das als nicht abziehbar raus.




Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.




 

 
 
 

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