2022 hat sich in Sachen Steuern einiges bei den PV-Anlagen getan.
Früher war nämlich selbst eine kleine Anlage steuerlich ein nerviges Heckmeck, sobald ihr Strom in das öffentliche Netz eingespeist habt.
Das ist aber zum Glück bei kleinen Anlagen seit 2022 nicht mehr so.
Denn seit 2022 gibt es für die eine Steuerbefreiung, auch wenn ihr Strom ins Netz einspeist.
Jetzt ist nur die Frage, was denn kleine Anlagen überhaupt sind.
Hier kommt es darauf an, ob ihr in einem Einfamilienhaus lebt oder in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus.
Bei Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht zu Wohnzwecken dienen, gelten als kleine Anlagen in dem Sinne die, die maximal 30 Kilowatt Leistung mitbringen.
Bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern gehen maximal 15 Kilowatt je Einheit.
Habt ihr mehrere Anlagen, dürfen die zusammen maximal 100 Kilowatt Leistung bringen.
Wichtig ist auch, dass die Anlagen auf, an oder in dem Gebäude angebracht sein müssen.
Bei einem Einfamilienhaus gehen aber auch Nebengebäude wie Garagen und Carports.
Was ihr mit dem Strom macht, ist wirklich komplett egal.
Diese Anlagen fallen in Sachen Einkommensteuer einfach komplett unter den Tisch.
Eine Ausnahme gibt es aber: Die Handwerkerkosten, die für die Installation und den Betrieb, also Wartung und so weiter, anfallen, könnt ihr als Handwerkerkosten absetzen.
Wie und wo das geht, haben wir euch hier schon erklärt.
Ihr müsst die Befreiung übrigens auch nicht beantragen.
Aber ihr könnt euch dagegen auch nicht wehren und darauf verzichten oder so, weil ihr vielleicht Ausgaben steuerlich geltend machen wollt.
Das könnt ihr also nur noch, wenn ihr euch größere Anlagen anschafft oder sie eben nicht auf, am oder im Haus anbringt.
Das bedeutet aber auch: Wenn ihr eine kleinere steuerfreie Anlage installiert und die aber ausbaut und damit über die Grenzen kommt, wird das in dem Moment wieder steuerpflichtig.
Das müsst ihr dann auch dem Finanzamt mitteilen.
Natürlich muss man aber auch bei Anlagen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllen, nur Gewinne versteuern.
Verluste werden nie besteuert.
Wenn ihr also in einem Jahr mit eurer Anlage ein Minus macht, entsteht daraus keine Einkommensteuer für euch.
Aber was für euch entsteht, ist Aufwand.
Denn dann müsst ihr eine Gewinnermittlung machen und die verpflichtend mit eurer Einkommensteuererklärung abgeben.
Wenn ihr sogar über alle Jahre hinweg kein Plus machen werdet, dann müsst ihr auch das nicht.
Dann habt ihr nämlich keine Gewinnerzielungsabsicht und dann ist das Ganze eine sogenannte Liebhaberei.
Was das ist, haben wir euch hier auch schon genauer erklärt.
Das Problem ist hier immer nur: Ihr könnt nicht einfach sagen “Liebes Finanzamt, das ist Liebhaberei”.
Denn das würde dann ja Jeder machen.
Deshalb muss man hier eine Totalüberschussprognose abliefern.
Man muss also die Einnahmen und Ausgaben über den gesamten Zeitraum hinweg darstellen.
Da man aber noch keine Zeitreisen erfunden hat, könnt ihr natürlich nicht beweisen, dass es so kommt, wie ihr annehmt.
Deshalb läuft es in der Praxis meistens so, dass ihr einfach jährlich eure Gewinnermittlung macht und mit abgebt.
Dann wird der Steuerbescheid unter Vorläufigkeit gestellt.
Das heißt, dass der Steuerbescheid bezüglich der Einkünfte aus der Photovoltaikanlage auch in Zukunft noch geändert werden kann.
Wenn ihr also Verluste habt und die ja eure Steuerlast mindern, dann aber irgendwann Jahre später gesagt wird “So, das ist Liebhaberei”, werden die Verluste dann rückwirkend rausgestrichen.
Und dann müsst ihr die zu wenig gezahlte Einkommensteuer nachzahlen.
Ziemlich blöd also.
Deshalb solltet ihr, wenn möglich, eine Anlage nehmen, die die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen erfüllt, wenn ihr wisst, dass ihr eh keinen Gewinn damit machen wollt, um euch diesen Struggle zu ersparen.
Die Steuerbefreiung gilt übrigens auch für die Gewerbesteuer.
Es gibt aber noch eine dritte Steuer, auf die ihr achten müsst: Die Umsatzsteuer.
Nur weil etwas von der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer befreit ist, heißt das noch lange nicht, dass es auch von der Umsatzsteuer befreit ist.
Zum Glück hat man aber auch an der Stelle mitgedacht und eine Neuerung eingeführt, die dafür sorgt, dass ihr steuerlich wirklich keinen Mehraufwand durch eine kleine PV-Anlage habt.
Es wurde das erste Mal in der Geschichte des deutschen Umsatzsteuerrechts ein Steuersatz von 0 % eingeführt.
Das heißt wenn ihr eine PV-Anlage kauft, zahlt ihr 0 % Umsatzsteuer.
Vielleicht habt ihr schon mal von der Kleinunternehmer-Regelung gehört.
Wenn man die nutzt, muss man keine Umsatzsteuer auf seine Umsätze abführen.
Gleichzeitig darf man sich aber auch die Umsatzsteuer aus Rechnungen von anderen Unternehmern nicht als sogenannte Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.
Die meisten PV-Anlagen-Besitzer können diese Regelung nutzen, weil man mit einer PV-Anlage für den Privatgebrauch eben unterhalb der Umsatzgrenzen der Kleinunternehmer-Regelung liegt.
Früher haben viele aber freiwillig auf die Regelung verzichtet, weil sie die Umsatzsteuer aus der Anschaffung der PV-Anlage als Vorsteuer erstattet bekommen wollten.
Das Problem dabei: Verzichtet man freiwillig auf die Regelung, ist man daran für 5 Jahre gebunden.
Und deshalb musste man dann mindestens 5 Jahre lang Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen und Umsatzsteuererklärungen abgeben.
Dadurch dass aber 0 % Umsatzsteuer auf PV-Anlagen anfallen, gibt es keine Umsatzsteuer beim Kauf, die man sich vom Finanzamt wiederholen wollen würde.
Und deshalb kann man jetzt ganz gechillt die Kleinunternehmer-Regelung nutzen und hat auch Ruhe in Sachen Umsatzsteuervoranmeldungen.
Da seit letztem Jahr, also 2024, auch noch alle umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben müssen, ist ab jetzt auch wirklich alles easy peasy.
Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.
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