In diesem Beitrag werfen wir einen schnellen Blick auf ein ganz besonderes Geschenk Gottes - und zwar auf die steuerfreie Immobilienveräußerung.
Fakt 1
Wenn ihr eine selbstgenutzte Immobilie verkaufen wollt, dann könnt ihr das jederzeit steuerfrei tun. Das geht genauso, wenn ihr die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den zwei vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habt.
Ob ihr sie dann in der Zeit vorher vermietet habt oder nicht, ist völlig egal.
Fakt 2
Wenn ihr die Bude die ganze Zeit vermietet hattet, könnt ihr sie nur steuerfrei veräußern, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mindestens zehn Jahre liegen.
Maßgebend für die Berechnung dieser zehn Jahre ist das obligatorische Rechtsgeschäft. Klingt kompliziert, ist aber einfach: Das bedeutet einfach nur, dass die Daten der Kaufverträge entscheidend für die Fristberechnung sind.
Wenn ihr das Grundstück geerbt habt, dann gilt für diese Zwecke nicht das Datum des Erbes, sondern einfach das Anschaffungsdatum eures Rechtsvorgängers.
Fakt 3
Wenn ihr die Immobilie steuerfrei veräußern könnt, dann müsst ihr das noch nicht mal in eurer Steuererklärung angeben. Wenn eine steuerfreie Veräußerung nicht möglich ist, dann müsst ihr die Veräußerung in der Anlage SO angeben.
Falls ihr nicht steuerfrei veräußern könnt, dann ist ja die nächste Frage, die sich stellt:
Wie wird der Gewinn beziehungsweise der Verlust eigentlich ermittelt?
Das geht ganz einfach:
Veräußerungspreis minus Anschaffungs- oder Herstellungskosten minus Werbungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen aber vorher noch um die Abschreibung gemindert werden, die ihr im Rahmen der Vermietung geltend gemacht habt.
Wenn ihr insgesamt im Kalenderjahr unter 600 € Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt habt, dann bleibt das steuerfrei.
Wenn ihr mit der Veräußerung Verluste gemacht habt, kann dieser Verlust nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Wenn ihr in dem Jahr aber keine Gewinne zum verrechnen habt, kann der Verlust auch ins Vorjahr zurücktragen werden. Wenn das für euch keinen Sinn macht, könnt ihr ihn genauso gut ins Folgejahr vortragen. Solange, bis ihr einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften habt, mit dem ihr den Verlust verrechnen könnt.
Hinweis: Bei unseren Videos und Beiträgen handelt es sich nicht um steuerliche Beratung. Auch erheben unsere Videos und Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir formulieren hier einfach und verständlich, daher erheben wir auch keinen Anspruch auf steuerrechtlich vollkommen korrekte Begrifflichkeiten. Für steuerliche Beratung wendet euch bitte an euren Steuerberater.
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